Wegen Verbrennungen am Hinterkopf nach einer Blondierung beim Friseur verurteilte das Amtsgericht München die Inhaberin des Friseursalons zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro (Az. 159 C 18073/21).
Die Klägerin hatte sich im Haarsalon der Beklagten ihre zuvor schwarz gefärbten Haare blondieren lassen. Zwischen den Parteien war streitig, ob es dabei zu einer fehlerhaften Behandlung gekommen war. Nach Schilderung der Klägerin sei die Behandlung mit einem 10- bis 12-prozentigen Oxidant erfolgt. Schon kurze Zeit nach dem Auftragen des Blondierungsmittels habe sich eine unangenehme Hitze am Hinterkopf entwickelt. Bereits vor Ort sei eine Beule am Hinterkopf entstanden. Bei der anschließenden ärztlichen Behandlung seien Verletzungen und Verbrennungen am Hinterkopf festgestellt worden. An einer Stelle am Hinterkopf würden dauerhaft keine Haare mehr nachwachsen. Die Beklagten behaupteten, die Behandlung habe mit einem 4,5-prozentigen Oxidant stattgefunden. Der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig, die Verbrennungen hätten den ganzen Kopf betreffen und sofort sichtbar sein müssen.
Nach Überzeugung des Gerichts erfolgte eine fehlerhafte Blondierung durch den Mitarbeiter der Beklagten. Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu. Die Bemessung des Schmerzensgelds steht nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts. Es seien insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung einzubeziehen. Die Beklagte habe vorgetragen, dass als Oxidant das Mittel L. 4,5 % benutzt worden sei. Hierzu führte der Sachverständige des Friseurhandwerks aus, dass man eine Verletzung der hier vorliegenden Art bei einer 20-minütigen Einwirkungszeit und einem Wasserstoffperoxidgehalt von 4,5 % nahezu ausschließen könne. Bei Wasserstoffperoxidkonzentrationen von über 9 % könnten Hautveränderungen eintreten. Bei 9 % Wasserstoffperoxid würde schon die bloße Berührung für Hautveränderungen ausreichen. Es würden schon wenige Sekunden dazu ausreichen, dass die entsprechende Stelle auf der Haut weiß werde und jucke. Dem könne man jedoch mit Wasser sehr schnell entgegenwirken. Es sei hier daher durchaus möglich, wenn eine Stelle sehr stark und viel Kopfhautberührung stattgefunden habe, dass im Zusammenhang mit dem Wärmestau hier Verletzungen der Haut eingetreten seien. Aufgrund dieser nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen sei erwiesen, dass die Klägerin hier mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mindestens 9 % behandelt wurde. Wie die Klägerin nachvollziehbar geschildert hatte, wurde dieses Mittel gemeinsam mit dem Blondierungsmittel bis zum Haaransatz aufgetragen. Durch das Aufdrehen der Haare und das Auflegen der Folie sei es dann zur Überzeugung des Gerichts zu einem Kontakt mit der Kopfhaut der Klägerin gekommen, durch die die von der Klageseite vorgetragenen Verletzungen entstanden sind.
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Dipl.-Kfm. Artur Bieganski
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