Wenn eine Grundstückseigentümerin die erforderliche Kontrolle eines Baumes unterlässt, haftet sie dann nicht für den durch einen herabfallenden Ast entstandenen Schaden, wenn die Schädigung des Baumes durch eine Kontrolle nicht erkennbar war. In diesem Fall fehlt es an der Ursächlichkeit der Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Schadensfall. So entschied das Landgericht Wuppertal (Az. 4 O 3/22).
Im Juli 2021 fiel der Ast eines am Straßenrand stehenden Baumes auf ein Fahrzeug und verursachte dadurch Schäden in Höhe von über 6.000 Euro. Es stellte sich heraus, dass der Baum geschädigt war und die Grundstückseigentümerin den Baum nicht auf Schäden geprüft hatte. Der Fahrzeughalter erhob Klage auf Schadensersatz.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn er habe nicht nachweisen können, dass die unterlassene Sichtkontrolle zu einer Entdeckung der Baumschädigung geführt hätte. Damit fehle es an der Ursächlichkeit der Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem eingetreten Schaden. Wenn ein Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert wurde, sei dies für den Unfall nur dann ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr hätte führen können. Dies sei vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Schädigungen am Baum können auch bei regelmäßiger Kontrolle unbemerkt bleiben. Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage der Erkennbarkeit der Schädigung sei hier nicht mehr möglich gewesen, da der Baum zwischenzeitlich gefällt wurde.
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Dipl.-Kfm. Artur Bieganski
Landgrafenstraße 1, 61231 Bad Nauheim
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